
Hans-Jürgen
Helbig GmbH
Luft- und Wärmetechnik
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Allgemeine Einkaufsbedingungender Hans-Jürgen Helbig GmbH - gültig ab 03. Mai 2006
I. Maßgebliche Bedingungen Die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Hans-Jürgen Helbig GmbH, nachfolgend "Helbig" genannt, und den Lieferanten für den Bezug von Produktionsmaterial, -teilen und Fertigerzeugnissen sowie von Betriebsmitteln, Hilfs- und Betriebsstoffen richten sich nach diesen Bedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
II. Bestellungen 1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, auf Wunsch von Helbig können diese Erklärungen auch per e-mail erfolgen.
2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht ausdrücklich und schriftlich gegenüber Helbig innerhalb von 14 Tagen ab Bestelldatum an, so ist Helbig nicht mehr an die Bestellung gebunden. Eine verspätete Annahmeerklärung der Lieferanten wird als neues Angebot behandelt, welches ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung von Helbig nicht zu einem Vertragsabschluss führt.
3. Lieferabrufe aus bestehenden Rahmenbestellungen sind für die ersten eingeteilten 12 Wochen verbindlich. Auf einen späteren Zeitpunkt bezogene Mengen dienen nur zur Information für die Materialdisposition beim Lieferanten.
4. Helbig kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, einvernehmlich angemessen zu regeln.
5. Rechnungen und Warenlieferungen des Lieferanten werden unfrei zurückgeschickt, wenn dafür keine gültige Bestellung von Helbig existiert.
III. Preise / Zahlung 1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Nachträgliche Preisänderungen, auch bei von Helbig festgelegten Ausführungsänderungen, bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung von Helbig. Verpackungs- und Versendungskosten sind gesondert auszuweisen. Allgemeine Preisermäßigungen beim Lieferanten (z. B. Listenpreissenkung) kommen Helbig zugute. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
2. Die Zahlung erfolgt nach Wahl von Helbig innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen Netto, jeweils gerechnet ab Eingang von Lieferung und Rechnung, wobei der jeweils spätere von beiden Zeitpunkten maßgeblich ist. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.
3. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck.
4. Bei fehlerhafter Lieferung ist Helbig berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
5. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Helbig nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
IV. Lieferung / Liefertermine 1. Falls nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung frei Haus verzollt und versichert, einschließlich Verpackung und Entladung an die von Helbig bestimmte Adresse.
2. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von Helbig bestimmten Adresse.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, Helbig auf dessen Verlangen über den vereinbarten Zeitraum hinaus zu beliefern, wenn dem keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Unabhängig davon sind derartige Gründe Helbig unverzüglich mitzuteilen.
4. Warenannahmezeiten Lager Nörten-Hardenberg:
Freitags: 07:00 Uhr - 13:00 Uhr 5. Weiter hat der Lieferant Sorge dafür zu tragen, dass sämtliche erforderlichen Transport- und Frachtpapiere der Warenlieferung beigefügt sind.
6. Teillieferungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Helbig zulässig und werden nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen vorherigen Einwilligung anteilig vergütet.
V. Ersatzteile / Verpackung 1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre nach der letzten Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, die zu liefernden Waren sachgerecht zu verpacken und soweit erforderlich auch zu konservieren (z. B. Rostschutz etc.). Für sämtliche Schäden infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.
VI. Mängelanzeige Helbig wird die eingegangenen Waren innerhalb von 14 Tagen auf offensichtliche Mängel untersuchen und diese unverzüglich dem Lieferanten anzeigen. Auch versteckte Mängel müssen nur innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung dem Lieferanten angezeigt werden.
VII. Qualität / Gewährleistung 1. Der Lieferant garantiert bei seinen Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die vereinbarten technischen Daten und Spezifikationen sowie die Eignung zum Vertragszweck. Der Lieferant garantiert, die Qualität der Liefergegenstände auf Erfüllung der Qualitätsanforderungen ständig zu überwachen und die Ergebnisse zu dokumentieren und bei Lieferung zu bestätigen. Änderungen am Liefergegenstand bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Helbig vor dem Versand.
2. Helbig ist berechtigt, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen beim Lieferanten vor Ort zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten ohne vorhergehende Ankündigung zu kontrollieren.
3. Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist vor Beginn der Auslieferung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie Nachbessern oder zur Ersatzlieferung zu geben, es sei denn, dass dies für Helbig unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann Helbig vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann er die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Entstehende Kosten trägt der Lieferant.
4. Geringfügige Mängel kann Helbig sofort auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen. Über Art und Umfang dieser Mängel und die ausgeführten Instandsetzungsarbeiten übersendet Helbig einen Bericht. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist Helbig nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
5. Wird ein Fehler trotz rechtzeitiger Prüfung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erst nach Beginn der Fertigung oder im Einsatzfall beim Kunden von Helbig festgestellt, kann Helbig Mangelfolgeschäden einschließlich der infolge Mangelhaftigkeit nutzlosen Aufwendungen ersetzt verlangen.
6. Für nachgelieferte oder ausgebesserte Ware beginnt die Gewährleistung neu.
VIII. Haftung Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der Helbig unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.
1. Wird Helbig aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nichtabdingbarem ausländischen Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber Helbig insoweit ein wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Helbig und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
2. Für Maßnahmen von Helbig zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant.
3. Helbig wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regeln in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Helbig hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
IX. Schutzrechte / Nutzungsrechte 1. Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen frei von Rechtsmängeln sind und stellt insbesondere Helbig und deren Abnehmer von allen Ansprüchen aufgrund von Rechtsmängeln frei.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, ihm bekannt werdende Verletzungsrisiken, insbesondere aber angebliche Verletzungen von Schutzrechten Dritter Helbig unverzüglich bekannt zu geben.
3. Auf Anfrage von Helbig wird der Lieferant Helbig mitteilen, von welchen veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und lizenzierten Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen die Liefergegenstände Gebrauch machen.
4. Soweit im Zusammenhang mit Bestellungen auch Entwicklungsarbeiten beauftragt oder notwendig werden, gleichgültig ob diese gesondert vergütet werden, sind hierbei entstehende gewerbliche Schutzrechte (ggf. nach Inanspruchnahme durch den Lieferanten nach nationalen Arbeitnehmererfindergesetzen) auf Helbig zu übertragen. Entsprechendes gilt für Nutzungsrechte. Davon unabhängig wird der Lieferant Helbig über alle Arbeitsergebnisse, Verbesserungen u. ä. informieren.
X. Geheimhaltung 1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, auch über die Vertragsdauer hinaus als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
2. Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Aufzeichnungen und Gegenstände dürfen Unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
XI. Dienstleistungen bzw. Ausführung von Arbeiten Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände evtl. zustoßen, ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
XII. Allgemeine Bestimmungen 1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von Helbig.
4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzten.
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